Bauherrschaft der Sickermulde ist zudem nicht der Beschwerdeführer, sondern die H.________ GmbH. Die Sicherung der Mulde obliegt daher der H.________GmbH. Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Mulde befindet, ist die Gemeinde Herzogenbuchsee. Der Beschwerdeführer ist somit nicht am Bau der Mulde beteiligt und auch nicht für deren Sicherung zuständig. In der angefochtenen Verfügung ging die Gemeinde zudem selbst davon aus, bei einer Mauerhöhe von 99 cm sei keine Absturzsicherung notwendig. Die Gemeinde rechnete damals also die durch die Sickermulde entstandene Mehrhöhe nicht ein, andernfalls wäre eine Kürzung der Mauern auf 99 cm ungenügend gewesen.