c) Gemäss den geänderten Plänen beträgt die Höhe der Umrandungsstützmauern zwischen 1 m und 1.20 m. Wie dargelegt, ist bei einer Absturzhöhe bis zu 1.50 m eine Bepflanzung als Schutzelement grundsätzlich zulässig. Die Sickermulde unterhalb der Mauern bildet vorliegend zwar eine Art Tal entlang der Mauern, wodurch bei einem direkten Fall von der Mauer in die Mulde die Absturzhöhe mehr als 1.50 m betragen würde. Zwischen den Mauern und dem Beginn der Mulde befindet sich jedoch ein Rasenbankett, das mit seiner Breite einem solchen Sturz in die Mulde weitgehend vorbeugen dürfte. Bauherrschaft der Sickermulde ist zudem nicht der Beschwerdeführer, sondern die H._____