beachten, wozu auch die SIA-Normen gehören.6 Für die Geländer von Hochbauten verweisen die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)7 und auch die SUVA8 auf die SIA- Norm 358. Nach der SIA-Norm 358 «Geländer und Brüstungen» beurteilen sich die Anforderungen an Geländer und Brüstungen im Einzelfall aufgrund eines Gefährdungsbildes. Bei Wohnbauten ist das Gefährdungsbild 1 «Fehlverhalten von unbeaufsichtigten Kindern» anwendbar. Dieses schreibt ein mindestens 1 m hohes Schutzelement vor, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt (Ziff. 2.1.2 und 3.1.3). Bei Absturzhöhen bis 1.50 m kann 5 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)