Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, die Absturzsicherung könne durch eine geeignete Pflanzung und ohne jegliche Zaunelemente sichergestellt werden. Die Sträucher und Büsche würden um das Mass der Mehrhöhe rückversetzt. Da sich die begehbare Fläche nahezu auf gleicher Höhe befinde wie die Umrandungsstützmauern, seien keine zusätzlichen Absturzsicherungen notwendig.