a) Die Gemeinde erteilte dem Vorhaben ursprünglich aufgrund des fehlenden Näherbaurechts den Bauabschlag. Auch das geänderte Bauvorhaben erachtet sie nicht als bewilligungsfähig. Die vorgesehene Buschbepflanzung sei als Sicherung unzureichend, weil auf den Umgebungsflächen rund um die Häuser des Beschwerdeführers Spielplätze bestehen müssten und Kleinkinder durch die Bepflanzungen nicht aufgehalten würden. Die Umgebung weise zudem ein Gefälle gegen die Aussenseite hin auf. Weiter schliesse eine 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)