c) Das Bauvorhaben bleibt in den Grundzügen gleich. Das Vorhaben betrifft nach wie vor die Umrandungsstützmauern, die absturzsicher gemacht werden sollen. Die Projektänderung berührt keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich. Die Gemeinde als Eigentümerin der Parzellen Herzogenbuchsee Grundbuchblatt Nrn. F.________ bzw. G.________ konnte sich zur Projektänderung äussern. Gegenstand des Verfahrens ist somit das Projekt gemäss der Projektänderung vom 3. Juni 2019 (Pläne gestempelt von der BVE am 5. Juni 2019). 3. Baubewilligungsfähigkeit der Projektänderung