Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 3. Juni 2019 ein angepasstes Vorhaben ein und bezeichnete dieses als Projektänderung. Insbesondere soll die Absturzsicherung neu mittels von den Parzellengrenzen bzw. von den Mauern rückversetzten Sträuchern anstatt mit einem Zaun erfolgen. Das Rechtsamt gab den Beteiligten daraufhin Gelegenheit für eine Stellungnahme sowie zum Einreichen von Schlussbemerkungen. Die Gemeinde führte in ihrer Eingabe vom 10. Juli 2019 aus, die Projektänderung sei nicht bewilligungsfähig. 10. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.