6. Mit Schreiben vom 30. August 2018 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, als Grundeigentümerin der Nachbarparzellen werde sie kein Näherbaurecht gewähren. RA Nr. 110/2018/153 3 7. Am 22. Oktober 2018 erteilte die Gemeinde dem teilweise nachträglichen Baugesuch den Bauabschlag. Zudem ordnete sie als Wiederherstellungsmassnahme die Kürzung der Umrandungsstützmauern auf 99 cm an.