4. Die Gemeinde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2018, dass sie zwischenzeitlich Vermessungsarbeiten in Auftrag gegeben habe. Dabei sei u.a. festgestellt worden, dass die Mauern durchgehend höher als 1 m seien. Deshalb sei eine Absturzsicherung von 1 m notwendig. Der Bauteil an der Grenze werde somit höher als 1.20 m. Dies mache ein Näherbaurecht erforderlich. 5. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 11. Juli 2018 ein auf den 5. Juli 2018 datierendes Baugesuch ein für folgendes Vorhaben: «Projektanpassung: Umrandungsstützmauern mit Absturzsicherung».