3. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2018 habe sie von Amtes wegen den baupolizeilichen Sachverhalt auf den Parzellen des Beschwerdeführers abgeklärt. Dabei habe sie u.a. festgestellt, dass die bestehenden Umrandungsstützmauern nie bewilligt worden seien. Sie erwäge daher die Wiederherstellung. Eine Wiederherstellungsverfügung würde aufgeschoben, wenn ein nachträgliches Baugesuch eingereicht würde.