1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der benachbarten Parzellen Herzogenbuchsee Grundbuchblatt Nrn. D.________ und E.________. Die Parzellen grenzen u.a. an die Grundstücke Herzogenbuchsee Grundbuchblatt Nrn. F.________ bzw. G.________ an, die sich beide im Eigentum der Gemeinde Herzogenbuchsee befinden. Entlang der Grundstücke des Beschwerdeführers bestehen Umrandungsstützmauern. Die nördliche Umrandungsstützmauer verläuft überwiegend zwischen den Parzellen Nrn. D.________ (Beschwerdeführer) und F.________ (Gemeinde). Die östliche Stützmauer grenzt grösstenteils die Parzellen Nr. D.__