2. Die Beschwerdegegnerin 1 hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu tragen. Der Beschwerdegegner 2 hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 zu tragen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 1 Parteikosten in der Höhe von Fr. 657.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Im Übrigen werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung