Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerin 1 beläuft sich auf Fr. 3'944.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat daher der Beschwerdegegnerin 1 Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 657.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 sind nicht anwaltlich vertreten. Es sind daher keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen. 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/152 14