Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt. Die Beschwerdegegnerin 1 hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.00, der Beschwerdegegner 2 in der Höhe von Fr. 800.00 zu tragen. Da Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, trägt der Kanton den Verfahrenskostenanteil, der auf den Beschwerdeführer entfallen würde.