Im vorliegenden Fall gilt keine Partei als vollständig obsiegend. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde zu einem grossen Teil durch. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie unterliegt daher zu einem grossen Teil. Der Beschwerdegegner 2 hat einzig die Abweisung des Hauptantrags verlangt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. des Unterliegens gelten der Beschwerdeführer als zu einem Sechstel, die Beschwerdegegnerin 1 als zu drei Sechsteln und der Beschwerdegegner 2 als zu zwei Sechsteln unterliegend. Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt.