Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdegegner 2 als neuer Eigentümer der Liegenschaft den Wohnteil einer zonenkonformen anderen Nutzung zuführt und diesen künftig beispielsweise als landwirtschaftlichen Lager- oder Produktionsraum nutzen kann. In diesem Fall könnte der aktuelle Ausbaustand möglicherweise ganz oder teilweise beibehalten werden. Unter diesen Umständen ist die vorbehaltlose Anordnung der Entfernung des Innenausbaus nicht verhältnismässig.