Art. 46 N. 7b und 10 RA Nr. 110/2018/152 12 gegenüber. Zwar führt eine Wiederherstellung zu einer erheblichen Vermögenseinbusse. Dieses private Interesse vermag indes das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Wiederherstellung nicht aufzuwiegen, zumal die Beschwerdegegnerin 1 nicht gutgläubig gehandelt hat.