Auch wenn die Gemeinde der Auffassung ist, sie könne das Nutzungsverbot zu Wohnzwecken mittels Kontrollen sicherstellen, genügt dies nach der Praxis nicht, um den gesetzmässigen Zustand sicherzustellen.16 Es ist viel mehr mit baulichen Massnahmen sicherzustellen, dass der ohne Bewilligung sanierte Wohnteil nicht mehr zum Wohnen geeignet ist. Aus diesen Gründen sind im Wohnteil die Boden- und Wandbeläge sowie die Deckenverkleidung zu entfernen und die entsprechenden Baumaterialien wegzubringen.