Ein vollständiger Rückbau des Wohnteils würde zu einem asymmetrischen Gebäude führen, das sich nicht mehr gut in die Landschaft einfügen würde. Ein Totalabbruch des Wohnteils ist deshalb keine verhältnismässige Wiederherstellungsmassnahme. Auf der anderen Seite genügt das blosse Entfernen des Aussenkamins und der Küche nicht, um die Unbewohnbarkeit zu gewährleisten, selbst wenn diese baulichen Massnahmen mit einem förmlichen Benützungsverbot verbunden werden. Wie der Augenschein gezeigt hat, wurden die fraglichen baulichen Wiederherstellungsmassnahmen zwar bereits ausgeführt. Im Wohnraum befanden sich weder eine Küche noch ein Ofen.