Es wäre deshalb unverhältnismässig, diese Massnahmen der Umgebungsgestaltung allein wegen der formellen Rechtswidrigkeit entfernen zu lassen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde auf den Rückbau der Steinkörbe, der Löffelsteine und des Verbundsteinbelags verzichtet hat. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 14 Vgl. dazu Einschätzungsprotokoll der Brandversicherungsanstalt des Kantons Bern vom 28. November 1950 15 Vgl. Akten 40/2013 pag.03 sowie 05 - 07 RA Nr. 110/2018/152 11