Die Beschwerdegegnerschaft hat auch glaubhaft versichert, dass der Platz neben dem Gebäude seit jeher befestigt war und der Beschwerdegegner 2 hat dargelegt, dass er diesen Platz als Abstellfläche für Landmaschinen nutzt. Aufgrund einer summarischen Prüfung ist somit davon auszugehen, dass die Böschungssicherung (Steinkörbe und Löffelsteine) und der mit Verbundsteinen befestigte Platz neben dem Gebäude der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und wohl bewilligt werden könnten. Es wäre deshalb unverhältnismässig, diese Massnahmen der Umgebungsgestaltung allein wegen der formellen Rechtswidrigkeit entfernen zu lassen.