Die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde haben überzeugend dargelegt, dass eine Böschungssicherung auch künftig erforderlich sei, insbesondere aufgrund der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstücks. Ein Rückbau der Böschungssicherung könnte zu einer Destabilisierung der Zufahrt zum Futterlager führen. Die Beschwerdegegnerschaft hat auch glaubhaft versichert, dass der Platz neben dem Gebäude seit jeher befestigt war und der Beschwerdegegner 2 hat dargelegt, dass er diesen Platz als Abstellfläche für Landmaschinen nutzt.