Anlässlich der Begehung vom 19. Juli 2011 beurteilte das AGR den Wohnteil als weder betriebstüchtig noch sanierungswürdig. Hingegen erachtete es eine Sanierung des Ökonomieteils als möglich, da dieser ununterbrochen genutzt und im Dachbereich auch unterhalten worden war. In der Zwischenzeit ist der Beschwerdegegner 2 Eigentümer der Liegenschaft geworden. Er hat das landwirtschaftliche Gewerbe seines Vaters übernommen und bewirtschaftet unter anderem auch die Parzelle Nr. F.________. Er nutzt den fraglichen Standort einerseits zur Futterproduktion und andererseits im Frühjahr und im Herbst als Weide.