Dies gilt besonders bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone.11 Aufgrund der Antwort des AGR auf ihre Voranfrage von 2011 musste der Beschwerdegegnerin 1 klar sein, dass eine Sanierung des Wohnteils nicht bewilligungsfähig war und dass nicht die Gemeinde, sondern das AGR für eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zuständig war. Sie macht deshalb im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht geltend, sie habe gutgläubig gehandelt. Der Beschwerdegegner 2 muss sich als Rechtsnachfolger der Beschwerdegegnerin 1 deren Wissenmüssen anrechnen