Unter diesen Umständen besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt besonders bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone.11