b) Die Sanierung einer nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbaren Baute ist nicht zonenkonform und stellt keine bloss geringfügige Abweichung vom Erlaubten dar. Die widerrechtliche Schaffung von Wohnraum ausserhalb der Bauzonen widerspricht dem Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet und damit einem der wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes.10 Unter diesen Umständen besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.