a) Die Gemeinde hat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands lediglich teilweise angeordnet. Umstritten ist, ob die Wiederherstellungsverfügung den Anforderungen des Bundesrechts entspricht oder ob die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowohl bezüglich des Wohnteils als auch bezüglich der Umgebungsarbeiten anzuordnen ist.