Die Parzelle Nr. E.________ sei ein guter Standort für die Futterproduktion und das Ökonomiegebäude sei ein essentieller Futterlagerplatz. Mit der Futterlagerung am Hauptstandort in Habkern stosse er an Grenzen. Er sei auf die Weiterführung des Futterlagers angewiesen. Zusätzlich werde das Gebäude als Weidestall genutzt. Eine Wohnnutzung sei im Moment nicht vorgesehen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/152 7