In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung der Beschwerde. Eine dauerhafte Wohnnutzung sei mit dem Abschliessen der Türe und dem Deponieren des Wohnungsschlüssels bei der Gemeinde ausgeschlossen. Die rechtmässige Ordnung lasse sich dadurch wiederherstellen. Ein vollständiger Rückbau des Wohnteils wäre unverhältnismässig. Eine Böschungssicherung habe bestanden. Diese sei jedoch aufgrund ihres maroden Zustands erneuerungsbedürftig gewesen.