In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Entscheides. Der Unterhalt des Gebäudes und der Umgebung sei zulässig. Hingegen könne die untergegangene Wohnnutzung nicht wiederhergestellt werden. Eine Böschungssicherung habe bestanden. Die neue Böschungssicherung weiche leicht von der ursprünglichen ab, habe aber nach wie den gleichen Zweck. Sie werde mit der Zeit einwachsen und sich besser in die Landschaft integrieren als die kahle Betonmauer. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung der Beschwerde.