5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem beteiligte es den neuen Grundeigentümer als Beschwerdegegner 2 am Verfahren. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 beantragte das AGR die Gutheissung der Beschwerde. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Bezug auf den Wohnteil und die Umgebungsarbeiten sei aufgrund des klaren Sachverhalts zwingend durchzusetzen. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Entscheides.