Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin 1 diverse Arbeiten vorgenommen, die heute eine Wohnnutzung ermöglichen würden. Damit werde eines der wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts verletzt, der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen würden sich nur auf zwei Elemente beziehen, den Aussenkamin und die Küche. Weitere sichtbare Elemente wie die neuen Fenster, das neue Dach oder die Vertäfelung der Innenwände würden darauf hinweisen, dass tiefgreifende Umbauten zu Wohnzwecken und möglicherweise auch Erweiterungen innerhalb des Gebäudes vorgenommen worden seien.