Strittig sei, ob die von der Gemeinde verfügten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Lichte des Bundesrechts ausreichend seien. Die Feststellungen des AGR von 2011 liessen vermuten, dass zumindest der Wohnteil des Weidhauses nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar gewesen und die Wohnnutzung dementsprechend untergegangen sei. Eine neue Wohnnutzung habe somit unter keinem Titel bewilligt werden können. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin 1 diverse Arbeiten vorgenommen, die heute eine Wohnnutzung ermöglichen würden.