Die Gemeinde sei anzuweisen, die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowohl in Bezug auf den Wohnteil als auch auf die Umgebungsarbeiten anzuordnen. Eventualiter sei der ehemalige Wohnteil bei entsprechend objektiviertem, landwirtschaftlichem Bedarfsfachweis baulich und betrieblich in den Ökonomieteil des Gebäudes zu integrieren, respektive der Ökonomieteil und dessen landwirtschaftliche Nutzung seien in den betreffenden Gebäudeteil zu erweitern. Strittig sei, ob die von der Gemeinde verfügten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Lichte des Bundesrechts ausreichend seien.