4. Gegen diesen Entscheid reichte das ARE (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. November 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Es beantragte, Ziffer IV.3 des Entscheids sei aufzuheben. Die Gemeinde sei anzuweisen, die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowohl in Bezug auf den Wohnteil als auch auf die Umgebungsarbeiten anzuordnen.