Mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 wies die Gemeinde das Fristverlängerungsgesuch ab und erteilte den Bauabschlag. Sie ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes insoweit an, als der Aussenkamin zu entfernen sei und nicht auf dem Grundstück Nr. E.________ gelagert werden dürfe, die Küche zu entfernen sei und nicht auf dem Grundstück Nr. E.________ gelagert werden dürfe sowie ein Benützungsverbot im Grundbuch angemerkt werde, weil die Nutzung des Wohnteils zu Wohnzwecken untergangen sei. Auf den Rückbau der Steinkörbe zur Böschungssicherung, der RA Nr. 110/2018/152 5