Nach einer Besprechung des weiteren Vorgehens mit dem Regierungsstatthalter und dem AGR liess die Gemeinde der Beschwerdegegnerin 1, dem AGR und dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli am 11. Juli 2018 das Verfahrensprogramm zukommen. In seiner Verfügung vom 15. August 2018 verweigerte das AGR die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Es hielt fest, dass die Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen habe. Der Verzicht auf die Wiederherstellung sei dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) zu eröffnen.