Dies sei aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin 1 nicht ersichtlich. Es bat die Gemeinde, baupolizeiliche Massnahmen einzuleiten. Mit Schreiben vom 20. März 2018 wies die Gemeinde die Beschwerdegegnerin 1 darauf hin, dass das Baugesuch Mängel aufweise, und es gab ihr Gelegenheit zur Verbesserung. Mit Schreiben vom 23. April 2018 stellte die Beschwerdegegnerin 1 ein Fristerstreckungsgesuch. Nach einer Besprechung des weiteren Vorgehens mit dem Regierungsstatthalter und dem AGR liess die Gemeinde der Beschwerdegegnerin 1, dem AGR und dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli am 11. Juli 2018 das Verfahrensprogramm zukommen.