Unter diesen ganz anderen Umständen könnte das Vorhaben möglicherweise bewilligt werden. Aus diesem Grund stellte sie in Aussicht, den Wohnteil bis zu einer allfälligen neuen Eingabe eines Baugesuchs nach der Übergabe des Landwirtschafsbetriebs an den Sohn abzuschliessen und den Schlüssel bei der Gemeinde zu deponieren. Die Gemeinde erkundigte sich beim AGR ob sich dadurch etwas an seiner Beurteilung ändere. Das AGR verneinte dies in seiner E-Mail vom 7. März 2018 grundsätzlich und wies darauf hin, wesentlich sei, ob das Weidhaus für die Landwirtschaft benötigt werde. Dies sei aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin 1 nicht ersichtlich.