Am 5. September 2016 überwies die Gemeinde die Gesuchsunterlagen dem AGR zum Entscheid betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone. In seiner Stellungahme vom 3. Oktober 2016 hielt das AGR fest, dass die erforderliche Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone aufgrund des Sachverhalts nicht erteilt werden könnte. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 gab die Gemeinde der RA Nr. 110/2018/152 4