3. Am 15. April 2016 reichte die Beschwerdegegnerin 1 erneut ein Baugesuch für die Renovation des bestehenden Wohnteils ein. Mit Verfügung vom 1. September 2016 forderte die Gemeinde die Beschwerdegegnerin 1 auf, die ausgeführten Bauarbeiten innert 90 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung rückgängig zu machen. Da für die unbewilligten Arbeiten bereits ein Baugesuch eingegangen sei, werde die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben. Über die Wiederherstellungsmassnahmen werde im Baubewilligungsverfahren entscheiden. Am 5. September 2016 überwies die Gemeinde die Gesuchsunterlagen dem AGR zum Entscheid betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone.