Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 schrieb die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab. Gleichzeitig räumte sie der Beschwerdegegnerin 1 das rechtliche Gehör bezüglich Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ein. Mit Schreiben vom 4. März 2016 machte die Beschwerdegegnerin 1 von dieser Möglichkeit Gebrauch und teilte mit, ihr Vater habe das Grundstück 1982 gekauft, sie sei seit 2003 Eigentümerin. Das Land und der Ökonomieteil würden landwirtschaftlich genutzt. 2011 habe sie den Wohnteil für sich ausbauen wollen.