Die Gemeinde überwies die Unterlagen dem AGR zur Prüfung. In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 teilte das AGR mit, dass eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der RA Nr. 110/2018/152 3 Bauzone nicht erteilt werden könne. Auf Wunsch der Beschwerdegegnerin 1 fand am 17. Dezember 2013 eine Begehung statt. Am 21. Februar 2014 zog die Beschwerdegegnerin 1 ihr Baugesuch zurück. Mit Verfügung vom 6. März 2014 schrieb das AGR das Verfahren für die Beurteilung des Ausnahmegesuchs ab und wies darauf hin, dass das Verfahren durch die Gemeinde weiterzuführen sei.