Am 4. September 2013 reichte die Beschwerdegegnerin 1 das Baugesuch ein. Im Begleitschreiben führte sie aus, vor ungefähr vier Jahren habe sie die Dachhälfte über Scheune und Stall, im Frühling 2013 die Dachhälfte über dem Wohnteil neu decken müssen. Nach Rücksprache mit der Gemeinde habe sie begonnen, die Wohnung zu sanieren. Ohne vernünftige Abwasserentsorgung sei die Sanierung nicht von Nutzen. Deshalb beantrage sie den Anschluss an die Kanalisation und den Einbau von WC und Dusche. Die Gemeinde überwies die Unterlagen dem AGR zur Prüfung.