2. Im Frühjahr 2013 wurde die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass am Weidhaus umfangreichere Arbeiten vorgenommen worden waren. Mit Schreiben vom 8. Juni 2013 bat die Beschwerdegegnerin 1 die Gemeinde, den Anschluss an die Kanalisation und den Einbau von Dusche und WC wohlwollend zu prüfen. Die bestehende Wohnfläche werde nicht vergrössert. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 gab die Gemeinde der Beschwerdegegnerin 1 Gelegenheit, die notwendigen Baugesuchsunterlagen einzureichen. Andernfalls gelte das Gesuch als zurückgezogen. Am 4. September 2013 reichte die Beschwerdegegnerin 1 das Baugesuch ein.