Während circa drei Wochen pro Jahr werde Vieh gehalten. Am 19. Juli 2011 nahm das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) eine Begehung vor. In seiner Stellungnahme vom 10. August 2011 hielt es fest, die Wohnnutzung sei vor langer Zeit aufgegeben worden. Eine Wohninfrastruktur sei nicht mehr vorhanden. Ein Abbruch und Wiederaufbau als Wohnhaus oder eine Totalsanierung sei nicht bewilligungsfähig. Möglich wäre höchstens ein Abbruch und Wiederaufbau oder eine Sanierung des Ökonomieteils, da dieser ununterbrochen genutzt und im Dachbereich auch unterhalten worden sei. Die Gemeinde stellte der Beschwerdegegnerin 1 die Stellungnahme des AGR mit Schreiben vom 25. August 2011 zu.