Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Privatexpertisen besteht grundsätzlich nicht.23 Die Aufwendungen für die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Studie der L.________ AG vom 12. März 2018 betreffend den Wohnungsmarkt in den Gemeinden Saanen und Gsteig können dementsprechend ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall sind schliesslich die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses sowie der gebotene Zeitaufwand insgesamt als durchschnittlich einzustufen.