Erstwohnungen der betreffenden Art von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Zweitwohnungsverbots auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Baupläne trotz der Projektänderung «Nutzung als Erstwohnungen» unverändert blieben. Unter diesen Umständen müssen die weiteren Rügen nicht geprüft werden, die Beschwerde ist ohnehin gutzuheissen. Der angefochtene Gesamtentscheid wird aufgehoben und dem Baugesuch (Nr. 2012-079) vom 11. Mai 2012 mit Projektänderung (Nr. 2012-079.001) vom 17. Juli 2017 wird der Bauabschlag erteilt. 3. Kosten