Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass die Wohnbevölkerung seit Jahren stagniert. Nach dem Gesagten ist eine effektive Nachfrage nach Erstwohnungen der betreffenden Art selbst im Ortsteil J.________ nicht glaubhaft. Folglich erscheint das Vorhaben der Beschwerdegegnerin, die drei Wohnungen als (mit Nutzungsbeschränkung belastete) Erstwohnungen des luxuriösen Segments zu vermarkten, unrealistisch. Die Beschwerdegegnerin konnte bis heute denn auch keine Angaben zu allfälligen Interessenten der geplanten Wohnungen machen.