Dies dürfte in besonderem Masse für Personen gelten, die im Ortsteil J.________ – der notorischerweise bei vermögenden Personen besonders beliebt ist – eine Wohnung suchen. So lässt sich der Stellungnahme der Gemeinde vom 28. Februar 2019 entnehmen, dass sämtliche Wohnungen in diesem Gebiet, die dem gehobenen bzw. luxuriösen Segment zuzuordnen sind, in ihrer Nutzung frei bzw. nicht mit einer Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung belastet sind.